Jedes Jahr zahlen Millionen Menschen in Deutschland mehr Steuern als nötig – weil ein einfaches Formular fehlt. Der Freistellungsauftrag ist eine der unkompliziertesten Möglichkeiten, legal Steuern zu sparen. Doch was genau steckt dahinter, wie funktioniert ein Freistellungsauftrag und wer sollte ihn unbedingt nutzen?
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine schriftliche Anweisung an eine Bank oder ein Wertpapierdepot, auf Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag keine Steuern einzubehalten. Wer Zinsen auf dem Tagesgeldkonto verdient, Dividenden aus Aktien erhält oder Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen erzielt, ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Die Bank zieht diese Steuer, die sogenannte Abgeltungsteuer, automatisch ab, bevor die Erträge gutgeschrieben werden.
Mit einem Freistellungsauftrag wird dieser automatische Steuerabzug bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags verhindert. Die Bank schaut also zunächst: Gibt es einen Freistellungsauftrag? Wenn ja, in welcher Höhe? Und erst wenn die Erträge diesen Betrag überschreiten, greift die Steuer.
Das Instrument existiert, weil der Gesetzgeber Kleinsparer ausdrücklich entlasten wollte. Wer nur geringe Kapitalerträge erzielt, soll nicht bürokratisch belastet werden – weder durch Steuerzahlungen noch durch aufwendige Steuererklärungen.
Der Sparerpauschbetrag – was steckt dahinter?
Der Sparerpauschbetrag ist der Betrag, bis zu dem Kapitalerträge in Deutschland steuerfrei bleiben. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Person und Jahr. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag: 2.000 Euro.
Vor 2023 lag der Pauschbetrag bei 801 Euro (Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro (Paare). Die Erhöhung um rund 25 Prozent war eine politische Reaktion auf das gestiegene Zinsniveau und sollte verhindern, dass Sparer durch steigende Tagesgeldzinsen unverhältnismäßig stark belastet werden.
| Personengruppe | Bis 2022 | Ab 2023 | Hinweis |
| Einzelperson | 801 € | 1.000 € | Frei aufteilbar auf Banken |
| Ehepaar / Lebenspartner | 1.602 € | 2.000 € | Gemeinsam oder getrennt |
| Minderjährige Kinder | 801 € | 1.000 € | Eigener Betrag, unabhängig |
| Erträge über dem Pauschbetrag | – | 25 % + SolZ | Ggf. + Kirchensteuer |
Wichtig: Der Sparerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er kann nicht auf andere Jahre übertragen werden. Wer ihn in einem Jahr nicht ausschöpft, verliert den ungenutzten Teil – er verfällt schlicht.
Welche Erträge sind betroffen?
Der Freistellungsauftrag deckt alle Kapitalerträge ab, die bei inländischen Banken und Brokern anfallen. Dazu gehören im Wesentlichen:
Zinsen: Tagesgeld, Festgeld, Sparkonten, Anleihen. Jeder Zinsertrag bei einer deutschen Bank wird angerechnet. Mit dem gestiegenen Zinsniveau der letzten Jahre erreichen Sparer den Pauschbetrag schneller als noch 2021.
Dividenden: Ausschüttungen von Aktien, ETFs oder Fonds fließen in den Freistellungsauftrag beim jeweiligen Depot-Anbieter ein. Thesaurierende ETFs belasten den Pauschbetrag durch die Vorabpauschale.
Kursgewinne: Wer Wertpapiere mit Gewinn verkauft, erzielt einen steuerpflichtigen Kapitalertrag. Der Freistellungsauftrag beim Broker sorgt dafür, dass Gewinne bis zur Freistellungshöhe nicht sofort besteuert werden.
Nicht erfasst sind ausländische Anbieter. Wer bei einem ausländischen Broker ohne inländische Niederlassung investiert, kann dort keinen deutschen Freistellungsauftrag hinterlegen. Diese Erträge müssen vollständig in der Steuererklärung (Anlage KAP) angegeben werden.
Aufteilung auf mehrere Banken – so geht es richtig
Wer Konten oder Depots bei mehreren Instituten führt, kann den Sparerpauschbetrag beliebig aufteilen, solange die Gesamtsumme aller erteilten Freistellungsaufträge den zulässigen Jahresbetrag nicht übersteigt. Das Bundeszentralamt für Steuern überprüft dies, da alle inländischen Kreditinstitute ihre erteilten Beträge melden müssen.
Die Aufteilung sollte sich an den erwarteten Erträgen orientieren.
Ein Beispiel: Wer 50.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto mit 3 Prozent Zinsen hat, erzielt 1.500 Euro Zinsen im Jahr und überschreitet den Pauschbetrag damit bereits allein. In diesem Fall wäre es sinnvoll, den gesamten Freistellungsbetrag bei dieser Bank zu hinterlegen.
| Bank A · Tagesgeld | Broker B · Depot | Bank C · Festgeld |
| 400 € | 500 € | 100 € |
Die Aufteilung lässt sich jederzeit ändern, auch unterjährig. Es empfiehlt sich, sie einmal jährlich zu überprüfen, etwa wenn ein neues Konto eröffnet oder ein bestehendes aufgelöst wird.
Freistellungsauftrag beantragen – Schritt für Schritt
Der Prozess ist einfach und dauert in der Regel nur wenige Minuten.
- Im Online-Banking einloggen: Die meisten Banken bieten den Freistellungsauftrag direkt im Kundenportal oder der App an – meist unter „Einstellungen“, „Steuer“ oder „Kontoservices“.
- Betrag festlegen: Den gewünschten Freistellungsbetrag eingeben. Maximal 1.000 Euro (Einzelperson) bzw. 2.000 Euro (Ehepaar), abzüglich bereits bei anderen Instituten hinterlegter Beträge.
- Steueridentifikationsnummer angeben: Die 11-stellige Steuer-ID ist Pflichtangabe. Sie steht auf dem letzten Steuerbescheid oder kann beim Bundeszentralamt für Steuern angefragt werden.
- Bestätigen – fertig: Der Auftrag gilt unbefristet bis auf Widerruf. Es ist keine jährliche Erneuerung notwendig. Änderungen sind jederzeit möglich.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf alle Kapitalerträge ein. Also insgesamt rund 26,4 Prozent. Bei kirchensteuerpflichtigen Personen kommen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer hinzu.
Das bedeutet konkret: Wer 800 Euro Zinsen erhält und keinen Freistellungsauftrag hat, bekommt nach Steuerabzug nur rund 588 Euro ausgezahlt, obwohl die gesamten 800 Euro steuerfrei geblieben wären.
Die gute Nachricht: Die zu viel gezahlte Steuer lässt sich über die Einkommensteuererklärung zurückfordern. Dazu wird die Anlage KAP ausgefüllt und die Erträge sowie die einbehaltene Steuer eingetragen. Das Finanzamt erstattet dann die Differenz. Allerdings dauert dieser Weg Monate und erfordert eine vollständige Steuererklärung, auch wenn sie sonst nicht nötig wäre.
Günstigerprüfung: Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, kann in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt rechnet dann nach, ob die Kapitalerträge besser mit dem individuellen Steuersatz versteuerbar sind und erstattet die Differenz, falls das günstiger ist.
Sonderfall: Ehepaare, Kinder, Rentner
Beim Freistellungsauftrag gibt es einige Besonderheiten, die je nach Lebenssituation relevant sind.
Ehepaare und Lebenspartner: Zusammen veranlagte Paare können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro stellen oder getrennte Aufträge über je 1.000 Euro. Gemeinsame Aufträge sind bei gemeinsamen Konten einfacher, bei getrennten Depots empfehlen sich oft getrennte Aufträge.
Minderjährige Kinder: Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, unabhängig von dem ihrer Eltern. Wer Geld für Kinder anlegt, sollte einen separaten Freistellungsauftrag auf das Kinderkonto oder -depot stellen. Das gilt auch für Schenkungen an Kinder oder Enkel.
Rentner und Personen mit geringem Einkommen: Wer insgesamt so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Diese ermöglicht die vollständige Freistellung aller Kapitalerträge. Auch über den Sparerpauschbetrag hinaus. Gültig ist sie für bis zu drei Jahre.
Die häufigsten Fehler
In der Praxis passieren immer wieder die gleichen Fehler und fast alle lassen sich mit etwas Aufmerksamkeit vermeiden.
Überschreitung des Gesamtbetrags: Wer bei drei Banken jeweils 500 Euro freistellt, überschreitet als Einzelperson den zulässigen Betrag um 500 Euro. Das ist zwar kein Steuerbetrug, da die Banken die Beträge ans Bundeszentralamt melden, aber es führt zu Nachzahlungen und Ärger.
Vergessene Konten nach Bankwechsel: Wer das Konto wechselt, aber den alten Freistellungsauftrag nicht widerruft, verschenkt Freiraum. Bei der neuen Bank kann weniger freigestellt werden, weil der alte Auftrag noch läuft – auch wenn dort keine Erträge mehr anfallen.
Falsche Aufteilung bei ungleichen Erträgen: Wer bei Bank A 50 Euro und bei Broker B 900 Euro Erträge erzielt, aber die Freistellung gleichmäßig aufteilt, zahlt bei Broker B unnötigerweise Steuern. Die Aufteilung sollte die erwarteten Erträge möglichst genau widerspiegeln.
Keinen Auftrag gestellt: Der häufigste Fehler überhaupt. Besonders bei neuen Konten oder Depots, die im Zuge eines Vergleichs oder Angebots eröffnet werden, wird der Freistellungsauftrag oft vergessen. Das erste Quartal läuft dann ohne Freistellung.
Fazit – informieren lohnt sich
Der Freistellungsauftrag ist einer der einfachsten Hebel im deutschen Steuerrecht. Wer ihn konsequent nutzt, spart jedes Jahr Steuern – ohne Aufwand, ohne Risiko, ohne Steuerberater. Die einmalige Einrichtung dauert wenige Minuten, der Auftrag gilt dauerhaft und lässt sich jederzeit anpassen.
Wer mehrere Konten führt, sollte die Aufteilung einmal jährlich überprüfen – am besten zu Jahresbeginn, wenn klar ist, wo die meisten Erträge zu erwarten sind. Wer ein Konto schließt oder wechselt, sollte den alten Freistellungsauftrag sofort widerrufen. Und wer ein neues Konto eröffnet, sollte den Freistellungsauftrag direkt beim Onboarding stellen. FAQ: Häufige Fragen zum Thema Freistellungsauftrag
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 unverändert 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Der Betrag ist seit der Erhöhung Anfang 2023 stabil geblieben.
Nein. Wer bereits einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss in der Regel nichts neu beantragen. Bestehende Aufträge bleiben gültig, sofern sie nicht zeitlich befristet waren. Ein jährlicher Check der Aufteilung ist dennoch sinnvoll. Besonders wenn sich Konten oder Erträge verändert haben.
Ja, ein Freistellungsauftrag gilt rückwirkend zum 1. Januar des Jahres, in dem er erstmalig gestellt wird. Wer ihn also am 23. März 2026 einrichtet, kann alle Kapitalerträge freistellen, die seit dem 1. Januar 2026 angefallen sind. Nach dem 31. Dezember ist keine rückwirkende Freistellung mehr möglich.
Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank auf alle Kapitalerträge ab dem ersten Euro automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Die zu viel gezahlte Steuer lässt sich anschließend über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern. Sas kostet jedoch Zeit und erfordert eine vollständige Steuererklärung.
Ja. Wer mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Instituten führt, kann den Sparerpauschbetrag frei aufteilen. Wichtig ist dabei, die Gesamtsumme aller erteilten Aufträge nicht zu überschreiten. Also maximal 1.000 Euro (Einzelperson) bzw. 2.000 Euro (Ehepaar) über alle Banken zusammen.
Ja. Auch minderjährige Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich. Der Freistellungsauftrag muss von den Erziehungsberechtigten gestellt und unterschrieben werden. Der Freibetrag des Kindes ist dabei vollständig unabhängig von dem der Eltern.
Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzlich festgelegte Freibetrag von 1.000 Euro, bis zu den Kapitalerträgen steuerfrei bleiben. Der Freistellungsauftrag ist das Instrument, mit dem dieser Freibetrag bei der Bank geltend gemacht wird. Die Berücksichtigung erfolgt nicht automatisch – ohne aktiv gestellten Freistellungsauftrag zieht die Bank trotzdem Steuern ab, auch wenn die Erträge unter dem Freibetrag liegen.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist eine Alternative zum Freistellungsauftrag für Personen mit sehr niedrigem Einkommen. Etwa Studierende, Rentner oder Kinder. Wer ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat (2026: 12.348 Euro für Einzelpersonen, 24.696 Euro für Paare), kann diese Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Damit führt die Bank keinerlei Abgeltungssteuer ab, unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge. Die Bescheinigung ist für bis zu drei Jahre gültig.
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