Flugverspätung Entschädigung ab wann? – Ihre Rechte für Passagiere bei mehr als drei Stunden Verspätung

Flugverspätung Entschädigung: ab wann gibt es wie viel?

Passagiere haben Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugverspätung und Flugausfall: Ab drei Stunden Verspätung steht eine Entschädigung gemäß EU-Recht zu, mit einer Entschädigung von bis zu 600 Euro — erfahren Sie, ab wann diese Ihnen zusteht und was Sie beachten sollten, um das Maximum an Entschädigung zu erhalten.

Was bedeutet „Entschädigung bei Flugverspätung“ – die rechtliche Grundlage

Das Thema Entschädigung bei Flugverspätung ist in der Europäischen Union klar geregelt. Grundlage dafür ist die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung, konkret die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates. Diese Verordnung schützt Fluggäste und verpflichtet Airlines dazu, bei bestimmten Vorfällen finanzielle oder sachliche Leistungen zu erbringen. So unterscheidet sich die Entschädigung Lufthansa nur marginal von anderen Entschädigungen. Es ist meist die Professionalität und Geschwindigkeit der Abwicklung, die eine Unterscheidung zulassen.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn sich der Flug um eine gewisse Zeit verspätet – genauer gesagt: ab mindestens 3 Stunden Verspätung. Dabei zählt nicht der Abflug, sondern die tatsächliche Ankunftszeit am Zielort, also der Moment, in dem das Flugzeug am Gate steht und die Türen geöffnet werden. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, wo der Flug beginnt oder endet und von welcher Fluggesellschaft er durchgeführt wird.

Konkret gilt:

  • Startet der Flug innerhalb der EU, besteht Schutz unabhängig von der Airline.
  • Endet der Flug in der EU und wird von einer Airline mit Sitz in der EU durchgeführt, greift die Regelung ebenfalls.
  • Bei Flügen von außerhalb der EU mit einer nicht-europäischen Fluggesellschaft, die in der EU landet, besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung.

Die Verordnung regelt nicht nur Verspätungen, sondern auch Fälle von Nichtbeförderung, Annullierung, Umbuchung sowie Situationen, in denen ein Flugzeug mindestens drei Stunden später als geplant am Zielort ankommt.

Grundlegend unterscheidet das EU-Recht zwischen:

  • Betreuungsleistungen (z. B. Essen, Getränke, Unterkunft),
  • Erstattung des Ticketpreises oder Ersatzbeförderung und
  • finanzieller Ausgleichszahlung, je nach Dauer der Verspätung und Flugstrecke.

Reisende können die Entschädigung fordern, indem sie direkt bei der Airline einen Antrag stellen oder auf spezialisierte Plattformen zurückgreifen. Die Durchsetzung ist rechtlich verankert und wurde in zahlreichen Urteilen durch den Europäischen Gerichtshof gestützt.

Anspruch auf Entschädigung – ab mindestens 3 Stunden Verspätung

Wann genau entsteht der Anspruch? Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt eine relevante Verspätung dann vor, wenn Passagiere ihr Endziel mit einer Ankunftsverzögerung von mindestens drei Stunden erreichen. Diese Verspätung muss direkt auf die Verantwortung der Airline zurückzuführen sein – zum Beispiel durch logistische Fehler, verspätete Crew oder technische Defekte, die nicht als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet werden.

Entscheidend ist:

  • Nicht die geplante Abflugzeit, sondern die tatsächliche Ankunftszeit zählt.
  • Der Flug muss entweder innerhalb der EU starten oder von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
  • Die Verspätung muss mindestens 3 Stunden betragen, damit ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung nach EU-Recht entsteht.
  • Kommt das Flugzeug mehr als fünf Stunden verspätet an, können Passagiere zusätzlich eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

In der Praxis bedeutet das: Mindestens 3 Stunden haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung. Das gilt auch bei der Umbuchung auf einen anderen Flug, sofern sich die Ankunft dadurch deutlich verzögert. Reisende sollten deshalb immer die tatsächliche Landezeit dokumentieren, um ihren Anspruch durchsetzen zu können.

Höhe der Entschädigung – zwischen 250 und 600 Euro

Die Entschädigung für eine Flugverspätung ist nicht pauschal, sondern abhängig von der zurückgelegten Flugstrecke. Die EU-Fluggastrechteverordnung unterscheidet drei Kategorien:

  • 250 Euro Entschädigung für Flüge mit einer Distanz von bis zu 1.500 Kilometern
  • 400 Euro Entschädigung für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • 600 Euro Entschädigung bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer, sofern der Flug nicht ausschließlich innerhalb der EU verläuft

Diese Staffelung stellt sicher, dass die Höhe der Entschädigung von der Flugstrecke abhängt, unabhängig vom Ticketpreis oder Buchungsklasse. Die Beträge gelten pro Person und werden nicht durch den Preis des Fluges beeinflusst. Auch bei Billigfliegern wie Ryanair oder Wizz Air besteht ein Anspruch auf die vollen Beträge.

Zusätzlich gilt:

  • Fluggäste müssen keine Steuern oder Gebühren abziehen – es handelt sich um eine Nettoentschädigung, also keine Auszahlung abzüglich irgendwelcher Anteile.
  • Wird eine Ausgleichszahlung angeboten, darf sie nicht an andere Leistungen (z. B. Gutscheine) gekoppelt sein, sofern der Fluggast nicht ausdrücklich zustimmt.
  • Die Entschädigung bei Flugverspätungen ist ein Rechtsanspruch, keine Kulanzleistung.

Damit wird klar: Auch wer „nur“ auf einer Kurzstrecke unterwegs ist, kann bei einer relevanten Verspätung Entschädigung gemäß EU-Recht einfordern. Es lohnt sich also, die genaue Flugdistanz zu kennen und die Rechte als Fluggast zu nutzen.

Mehr als fünf Stunden Verspätung – Erstattung des Ticketpreises und alternative Beförderung

Bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden erweitert sich der Anspruch von Fluggästen deutlich. In diesen Fällen steht nicht nur die klassische Entschädigung für Flugverspätung im Raum, sondern auch ein zusätzliches Rücktrittsrecht vom Beförderungsvertrag. Das bedeutet konkret: Reisende dürfen die Beförderung verweigern und erhalten den vollen Ticketpreis zurück, selbst wenn der Flug nicht annulliert wurde.

Dieses Recht greift unabhängig davon, ob der Fluggast später doch noch mit diesem Flug befördert wird – entscheidend ist die verstrichene Zeit. Kommt der Flug mehr als 5 Stunden später als geplant, ist die Airline verpflichtet, auf Wunsch des Passagiers den vollen Flugpreis zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Strecke bereits teilweise zurückgelegt wurde.

Zusätzlich besteht das Recht auf:

  • Umbuchung auf einen anderen Flug mit vergleichbarer Route (auch bei anderen Airlines),
  • Vollständige Stornierung des Tickets mit Rückzahlung des vollen Kaufpreises,
  • und bei Bedarf: Rückflug zum ursprünglichen Abflugort, falls der Flug Teil einer Hin- und Rückreise war.

Diese Regelung betrifft sowohl Individualreisende als auch Fluggäste auf Dienstreisen oder Pauschalreisen. In Kombination mit der finanziellen Entschädigung von bis zu 600 Euro können betroffene Fluggäste dadurch eine erhebliche Ausgleichszahlung erhalten. Wichtig ist, dass der Anspruch nicht automatisch entsteht, sondern aktiv geltend gemacht werden muss. Reisende müssen also ausdrücklich erklären, dass sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und eine Erstattung des Ticketpreises fordern.

In der Praxis bedeutet das: Bei mehr als fünf Stunden Verspätung kann die Airline verpflichtet sein, sowohl die Entschädigung nach EU-Recht als auch die Flugkosten zu erstatten – insbesondere dann, wenn kein zumutbares alternatives Beförderungsangebot unterbreitet wird.

Betreuungsleistungen – bereits ab einer Wartezeit von 2 Stunden

Unabhängig von der finanziellen Entschädigung bei Flugverspätung sind Fluggesellschaften verpflichtet, Betreuungsleistungen anzubieten, sobald eine bestimmte Wartezeit überschritten ist. Diese Sachleistungen gelten bereits ab einer Verspätung von zwei Stunden, unabhängig davon, ob der Flug später planmäßig startet oder nicht.

Die Betreuungsleistungen umfassen:

  • Kostenfreie Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Umfang
  • Zwei kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten, z. B. E‑Mails, Anrufe oder Faxe
  • Hotelübernachtung inklusive Transfer, wenn ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird

Die Pflicht zur Bereitstellung dieser Leistungen ist nach Flugstrecke gestaffelt:

  • Ab 2 Stunden Wartezeit bei Flügen bis 1.500 km
  • Ab 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km
  • Ab 4 Stunden bei Langstrecken über 3.500 km

Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob später noch ein Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung besteht. Auch wenn kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht – etwa bei einem außergewöhnlichen Umstand –, müssen die Airlines diese Unterstützungsleistungen erbringen.

Wichtig für Fluggäste: Diese Leistungen sind nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Wird nichts angeboten, sollten Reisende Belege für selbst bezahlte Ausgaben (Essen, Unterkunft) aufbewahren, um eine spätere Erstattung zu fordern.

Flugverspätung und Flugausfall – vergleichbare Entschädigungsregeln

Bei einer Annullierung eines Fluges, einer kurzfristigen Umbuchung auf einen anderen Flug oder einer erheblichen Verspätung greifen vergleichbare Entschädigungsregeln. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht für diese Fälle identische Entschädigungsstufen wie bei regulären Verspätungen vor – also bis zu 600 Euro Entschädigung, abhängig von der Flugstrecke.

Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht insbesondere dann, wenn:

  • die Annullierung weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug erfolgt
  • kein adäquates Ersatzangebot unterbreitet wurde
  • der Ersatzflug mehr als 3 Stunden verspätet am Zielort ankommt
  • die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist

Auch bei einem Flugausfall haben Fluggäste Anspruch auf Betreuung, Erstattung oder Ersatzbeförderung – je nach Situation. Die Airline muss den Passagieren eine alternative Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen anbieten oder den vollständigen Ticketpreis zurückzahlen.

Selbst bei einer Umbuchung auf einen anderen Flug, die mit längerer Reisezeit oder verpassten Anschlussflügen einhergeht, besteht das Recht auf Entschädigung. Voraussetzung ist stets, dass die Ankunftszeit um mindestens 3 Stunden von der ursprünglichen Planung abweicht. In solchen Fällen zusteht den Passagieren eine Entschädigung, auch wenn der Flug physisch durchgeführt wurde.

Verantwortlichkeit – wann müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen

Nicht in jedem Fall sind Fluggesellschaften verpflichtet, Entschädigung zu zahlen. Die EU-Verordnung enthält eine Ausnahme: Bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung.

Als außergewöhnlich gelten insbesondere:

  • Unwetter und schlechte Wetterbedingungen (Sturm, Nebel, Gewitter)
  • Streiks, die nicht vom Airline-Personal, sondern etwa von Fluglotsen oder Sicherheitsdiensten ausgehen
  • Politische Instabilität, Terrorwarnungen oder behördliche Anordnungen
  • Vogelschlag oder Fremdkörper auf der Start-/Landebahn
  • Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Erdbeben etc.

Nicht anerkannt als außergewöhnlich – und damit keine Rechtfertigung zur Ablehnung einer Entschädigung – sind:

  • Technische Defekte am Flugzeug (auch Triebwerksprobleme oder Bordelektronik)
  • Krankheitsbedingte Ausfälle der Crew
  • Verspätungen durch logistische Mängel oder unzureichende Personalplanung
  • Zu späte Bereitstellung des Flugzeugs durch die Airline

Fluggäste sollten sich nicht mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abspeisen lassen, sondern aktiv prüfen (lassen), ob dieser Einwand gerechtfertigt ist. Viele Airlines versuchen, sich pauschal auf diesen Grund zu berufen – selbst in Fällen, in denen die Entschädigung zusteht.

Ein rechtssicheres Gutachten oder ein Portal zur Fluggastentschädigung kann hier helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und eine Entschädigung für eine Flugverspätung rechtlich durchzusetzen.

So fordern Passagiere Entschädigung – Antrag auf Entschädigung stellen

Passagiere können ihre Entschädigung bei der Airline fordern, indem Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen. Notwendig sind:

  • Flugnummer, Datum, Buchungsreferenz
  • Boardingpässe oder E‑Tickets
  • Dokumentation, dass der Flug mindestens 3 Stunden verspätet war
  • Eventuell Nachweise über Zusatzkosten

Kommt die Airline nicht freiwillig ihrer Pflicht nach, lohnt sich eine Schlichtungsstelle oder spezialisierte Portale. Passagiere erhalten schließlich ihre Entschädigung oft über Portale wie AirHelp – ohne eigenen Aufwand.

Verjährung und Anspruchsdauer – wie lange können Fluggäste Entschädigung fordern?

Wer eine Entschädigung für Flugverspätung erhalten möchte, sollte nicht nur seine Rechte kennen, sondern auch die gesetzliche Verjährungsfrist beachten. In Deutschland gelten für zivilrechtliche Forderungen – und damit auch für die Entschädigung nach EU-Recht – die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 195 BGB).

Das bedeutet:
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der verspätete Flug stattfand.

Beispiel:
Ein Flug mit mindestens drei Stunden Verspätung fand am 10. Juli 2022 statt. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Fluggast noch einen Antrag auf Entschädigung stellen und seine Rechte aktiv durchsetzen. Danach verfällt der Anspruch – auch dann, wenn alle Voraussetzungen objektiv vorliegen.

Wichtig ist:

  • Die Frist gilt unabhängig davon, ob die Airline auf die Beschwerde reagiert oder nicht.
  • Eine bloße E-Mail an die Airline reicht nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Nur ein gerichtliches Mahnverfahren, eine Klage oder ein Schlichtungsverfahren kann die Verjährung unterbrechen.
  • In vielen Fällen versuchen Fluggesellschaften, berechtigte Forderungen „auszusitzen“, bis die Frist verstrichen ist. Fluggäste sollten daher rechtzeitig handeln und ihre Entschädigung fordern.

Wer zu lange wartet, riskiert nicht nur den Verlust seines Anspruchs auf eine Entschädigung, sondern auch mögliche Folgekosten durch anwaltliche Vertretung oder Rücktrittsgebühren, die nicht erstattet werden. Daher: Erhalten Sie Ihre Entschädigung, bevor es zu spät ist.

Wann das Recht auf Entschädigung nicht greift – Ausnahmen und Einschränkungen

Nicht jede Verspätung begründet automatisch einen Entschädigungsanspruch. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht klare Voraussetzungen vor, unter denen eine Airline keine Entschädigung zahlen muss. Diese sind:

  1. Die Verspätung beträgt weniger als drei Stunden
    Selbst wenn der Abflug deutlich verspätet erfolgt, zählt für den Anspruch allein die Ankunftszeit am Zielort. Liegt diese unter drei Stunden später als geplant, besteht kein Recht auf eine Ausgleichszahlung. Betreuungsleistungen hingegen können schon früher greifen (siehe oben).
  2. Der Grund liegt in außergewöhnlichen Umständen
    Wenn die Flugverspätung auf externe, nicht beeinflussbare Ereignisse zurückzuführen ist – etwa extremes Wetter, politische Unruhen, Fluglotsenstreik oder Sicherheitsrisiken – müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung leisten. Wichtig: Technische Defekte gelten in der Regel nicht als außergewöhnlich.
  3. Der Flug startet verspätet, kommt aber rechtzeitig an
    Wenn der Abflug stark verspätet erfolgt, der Pilot jedoch aufholt und das Flugzeug weniger als drei Stunden verspätet am Ziel ankommt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend ist stets der Moment, in dem die Türen des Flugzeugs geöffnet werden, nicht das Touchdown auf der Landebahn.

Diese Regelungen bedeuten für Passagiere:
Obwohl die Reise unangenehm verläuft, steht die Entschädigung nicht automatisch zu. Nur bei klaren, belegbaren Voraussetzungen lohnt sich die Geltendmachung einer Forderung. Die Dauer der Verspätung ab Ankunft sowie die Ursachen der Verzögerung sind die zentralen Kriterien.

Spezielle Fälle – Dienstreise oder getrennte Buchungen

Auch in besonderen Reiseszenarien wie bei Dienstreisen oder getrennt gebuchten Flügen gelten die Regeln der EU-Fluggastrechteverordnung – sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

1. Flugverspätung bei einer Dienstreise

Wenn ein Flug im Rahmen einer Dienstreise verspätet ist, steht die Entschädigung grundsätzlich dem reisenden Mitarbeiter zu, nicht dem Arbeitgeber oder der Firma. Dies gilt selbst dann, wenn das Ticket vom Unternehmen bezahlt wurde. Der Fluggast als Person ist geschützt, nicht der Auftraggeber.

2. Anschlussflüge mit getrennten Buchungen

Wird eine Flugverbindung aus mehreren Einzelflügen zusammengesetzt, die nicht gemeinsam unter einer Buchungsnummer gekauft wurden, ist die Rechtslage komplexer. Trotzdem kann eine Entschädigung für eine Flugverspätung zustehen, wenn:

  • Beide Flüge von der gleichen Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden oder im Codesharing-Verbund stehen,
  • die gesamte Verbindung tatsächlich genutzt wurde und
  • der Fluggast mehr als drei Stunden verspätet am Endziel ankommt.

Ein Beispiel:
Ein Reisender bucht Flug A von Wien nach Frankfurt und Flug B von Frankfurt nach New York – getrennt, aber beide mit Lufthansa. Kommt der zweite Flug verspätet an, weil der erste sich verzögerte, kann eine Entschädigung gemäß EU-Recht beansprucht werden – selbst wenn formal keine einheitliche Buchung vorlag.

3. Komplexe Verbindungen außerhalb der EU

Wenn eine Flugverbindung außerhalb der EU stattfindet – z. B. von Bangkok nach Sydney mit einem Umstieg in Dubai – besteht kein Entschädigungsanspruch, sofern keine EU-Airline involviert ist. Entscheidend ist immer: Start oder Ziel in der EU, Sitz der Fluggesellschaft in der EU oder Durchführung des Fluges durch eine Airline mit Sitz in der EU.

Zusammenfassung – Entschädigung gerecht und transparent

  • Passagieren steht ab mindestens 3 Stunden Verspätung eine Entschädigung zu.
  • Die Höhe der Entschädigung beträgt zwischen 250 € und 600 €, abhängig von der Flugstrecke.
  • Bei mehr als fünf Stunden Verspätung besteht zusätzlich Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder alternative Beförderung.

Indem Passagiere ihre Rechte kennen, systematisch dokumentieren und konsequent handeln, lässt sich eine Entschädigung bei Flugverspätung erfolgreich durchsetzen.

FAQ – Weitere häufig gestellte Fragen

  1. Kann ich auch bei einem Flug mehr als 3 Stunden verspätet einen Anspruch geltend machen, wenn der Start außerhalb der EU war?
    Nur wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat und der Flug in der EU endet oder startet.
  2. Steht mir Entschädigung bei Umbuchung auf einen anderen Flug automatisch zu?
    Ja, sofern die Ankunft am Endziel mindestens drei Stunden später erfolgt als geplant.
  3. Bekomme ich zusätzliche Betreuungsleistungen, wenn ich wegen der Verspätung ein Hotel benötige?
    Ja, Hotel inklusive Transfer wird ab entsprechender Wartezeit gestellt.
  4. Wie kann ich prüfen, wie stark mein Flug verspätet war?
    Plattformen wie FlightAware oder FlightStats dokumentieren minutiös geplante und tatsächliche Zeiten.
  5. Zahlt die Airline die Entschädigung automatisch oder muss ich sie erst anfordern?
    Sie müssen einen Antrag auf Entschädigung stellen; die Zahlung erfolgt nicht automatisch.

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